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   BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91   

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https://dejure.org/1992,9524
BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91 (https://dejure.org/1992,9524)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1992 - 9 B 185.91 (https://dejure.org/1992,9524)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1992 - 9 B 185.91 (https://dejure.org/1992,9524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Verlust der Asylerheblichkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Bekämpfung von Widerstandsgruppen bzw. Terrorismusbekämpfung - Gewährung von Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91
    Deshalb bedarf es zum Ausschluß derartiger Verfolgungsmaßnahmen von der Asylerheblichkeit objektiver Anhaltspunkte, daß der Asylbewerber in seiner Person konkret aktiver Terrorist war und selbst Gewalt angewendet hat, Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne war oder Unterstützungshandlungen im Vorfeld terroristischer Aktivitäten geleistet hat (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152 und vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143).

    Wenngleich Art und Umfang des Zitiergebotes auch von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ist jedenfalls dann eine nähere Begründung oder der Verweis auf Erkenntnisquellen angezeigt, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche Aussage handelt, weil sonst eine Beweiswürdigung nicht nachprüfbar und nachvollziehbar offengelegt ist (vgl. Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - entschieden, daß mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs (§ 7 Abs. 1 AsylVfG; § 51 Abs. 1 AuslG) der Streitgegenstand in einem vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert ist.

    Diese Neuregelung mit der grundsätzlichen Pflicht zu einer zweiteiligen Entscheidung sowohl zur Frage der Asylanerkennung als auch zur Gewährung von Abschiebungsschutz findet nach dem Urteil des Senats vom 18. Februar 1992 (a.a.O.) auch auf solche Asylverfahren Anwendung, in denen - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 1991 vom Bundesamt befunden worden war, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch gerichtshängig gewesen ist.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Anschluß an diejenige des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ; 81, 142) [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]entschieden, daß es für die Frage, ob eine Verfolgung ihre Asylerheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Bekämpfung von Widerstandsgruppen bzw. unter demjenigen der Terrorismusbekämpfung verliert, nicht allein auf die Behauptung und Sicht des Verfolgerstaates ankommen kann, weil sonst unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betrieben werden könnte; staatliche Abwehrmaßnahmen müssen sich vielmehr bei objektiver Betrachtung als solche erweisen.
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Anschluß an diejenige des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ; 81, 142) [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]entschieden, daß es für die Frage, ob eine Verfolgung ihre Asylerheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Bekämpfung von Widerstandsgruppen bzw. unter demjenigen der Terrorismusbekämpfung verliert, nicht allein auf die Behauptung und Sicht des Verfolgerstaates ankommen kann, weil sonst unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betrieben werden könnte; staatliche Abwehrmaßnahmen müssen sich vielmehr bei objektiver Betrachtung als solche erweisen.
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Anschluß an diejenige des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ; 81, 142) [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]entschieden, daß es für die Frage, ob eine Verfolgung ihre Asylerheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Bekämpfung von Widerstandsgruppen bzw. unter demjenigen der Terrorismusbekämpfung verliert, nicht allein auf die Behauptung und Sicht des Verfolgerstaates ankommen kann, weil sonst unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betrieben werden könnte; staatliche Abwehrmaßnahmen müssen sich vielmehr bei objektiver Betrachtung als solche erweisen.
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91
    Deshalb bedarf es zum Ausschluß derartiger Verfolgungsmaßnahmen von der Asylerheblichkeit objektiver Anhaltspunkte, daß der Asylbewerber in seiner Person konkret aktiver Terrorist war und selbst Gewalt angewendet hat, Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne war oder Unterstützungshandlungen im Vorfeld terroristischer Aktivitäten geleistet hat (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152 und vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143).
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 6.90

    Fluchtbeendigung durch Erreichen eines sicheren Drittstates - Beteiligung an

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 185.91
    Zusätzlich ist ferner festzustellen, ob trotz der vorgenannten unmittelbaren Mitwirkung mit einem staatlichen Zugriff etwa wegen der ausgrenzenden Intensität von Verfolgungsmaßnahmen oder aus anderen Gründen auf eine vorhandene oder auch nur vermutete politische Überzeugung der Betroffenen zugegriffen wird und gerade sie ausgemerzt werden soll, wenn also gerade diese Überzeugung als zu bekämpfende Gefahr, sei es auch nur in Form eines "Politmalus", angesehen wird (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 18 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2002 - 8 A 5652/00
    vgl. zu diesem Ansatz etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 - InfAuslR 1999, 273 (276); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - 9 B 185/91 - Urteil vom 27. Mai 1986 - 9 C 35/86 -, BVerwGE 74, 226 = NVwZ 1986, 930 = DVBl 1986, 1059, jeweils m.w.N.
  • VGH Bayern, 20.01.2005 - 9 B 03.31174

    Äthiopien, Amharen, Christen, Sänger, Prediger, Pfingstgemeinden, Haft, Religiös

    Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass etwa wegen der ausgrenzenden Intensität der Maßnahme oder aus anderen Gründen auf eine vorhandene oder auch nur vermutete politische Überzeugung des Beigeladenen staatlicherseits zugegriffen worden ist und dass gerade eine solche ausgemerzt werden sollte und als zu bekämpfende Gefahr ­ in Gestalt eines Polit-Malus - angesehen wurde (vgl. BVerfGE 80, 315/337 f; BVerwGE 80, 136; BVerwG Beschluss vom 20.3.1990 ­ BVerwG 9 C 6.90 = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 18 m.w.N.; Beschluss vom 12.9.1990 ­ 9 B 84/90 ­ juris ­ m.w.N.; Beschluss vom 10.4.1992 ­ 9 B 185/91 ­ juris).
  • VG Leipzig, 15.09.2021 - 7 K 621/20

    Israel: Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch Hamas

    Reagieren Strafverfolgungsmaßnahmen auf eine vorhandene oder auch nur vermutete politische Überzeugung der Betroffenen und dienen sie dazu, gerade sie auszumerzen, wird also gerade diese Überzeugung als zu bekämpfende Gefahr gesehen, liegt indes ein Politmalus vor, der die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane als politische Verfolgung erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 20.3.1990, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 18 m.w.N.; Beschl. v. 10.4.1992 - 9 B 185.91 -, juris).
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